Hitze und kein Regen
Heiß und trocken: Zwar soll es diese Woche abkühlen und auch regnen. Dennoch bittet das Landratsamt Landsberg um Sparsamkeit beim Wasserverbrauch.
Landkreis Landsberg – Aktuell ist es heiß. Und extrem trocken. In Landsberg selbst hat es schon lange nicht mehr geregnet, im Landkreis gingen zwar einige Gewitterregen nieder, dennoch sind die Böden trocken – weshalb „zunehmend unzulässige Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken, zu erwarten“ seien, informiert das Landratsamt Landsberg in einer Pressemitteilung..
Trocken und heiß: Landratsamt Landsberg ruft zum Wassersparen auf
Nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen seien vom Austrocknen bedroht, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben könnten ganze Ökosysteme zerstört werden. Das Landratsamt Landsberg weise deshalb „im Interesse des Gewässerschutzes“ auf die bestehende Rechtslage hin:
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen usw.) und dem Grundwasser bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 5, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG). Es gibt nur wenige Ausnahmen von dieser Gestattungspflicht:
1. Gemeingebrauch
Die erlaubnisfreie Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen) durch Schöpfen mit Handgefäßen (also in geringen Mengen) steht im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich jedem zu, wenn dadurch u. a. eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG-).
2. Eigentümer- und Anliegergebrauch
Eigentümer sowie Anlieger eines oberirdischen Gewässers sowie die von ihnen Berechtigten, dürfen grundsätzlich ohne Erlaubnis Wasser für den eigenen Bedarf aus dem entsprechenden oberirdischen Gewässer entnehmen, wenn dadurch keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind (vgl. § 26 WHG). Bei anhaltender Trockenheit dürfte daher auch eine solche Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- und Anliegergebrauch gedeckt sein.
Das Landratsamt bittet daher um „größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in der sommerlichen Trockenperiode“. Vor allem bei Niedrigwasser solle auf keinen Fall Wasser entnommen werden. „Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften werden im Sinne des Gewässerschutzes und damit im Interesse der Allgemeinheit als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.
Verwendung des Trinkwassers: Landratsamt Landsberg bittet um Sparsamkeit
Daneben appelliere man an die Bevölkerung, das Trinkwasser „sparsam und mit Bedacht zu verwenden, da auch der Grundwasserspiegel bei anhaltender Trockenheit entsprechend sinkt“.
Bei Fragen: Untere Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Landsberg, E-Mail: [email protected], Telefon 08191/129-1460.
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