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Wirtschaft

Grundsicherung ab Mitte 2026 – Vermögens-Regelung trifft Renten-Pläne hart

Robin Dittrich
28/02/2026 12:51:00

Verluste für Sparer

Wer Geld anspart, könnte auf Probleme bei der Grundsicherung stoßen. Sparer müssen ihre Altersvorsorge unter Umständen auflösen – auch mit Verlusten.

Kassel – Ab Juli 2026 werden die Schonvermögen-Grenzen bei der neuen Grundsicherung drastisch reduziert. Die neuen altersabhängigen Freibeträge liegen nur noch zwischen 5000 Euro für unter 20-Jährige und 15.000 Euro für über 51-Jährige. Zusätzlich fällt die bisherige Karenzzeit komplett weg, die ein Jahr lang größere Vermögen schützte. Besonders hart trifft diese Verschärfung Millionen Deutsche, die mit ETF-Sparplänen für das Alter vorsorgen.

Wer mit ETFs Geld anspart, könnte auf Probleme bei der Grundsicherung stoßen. Sparer müssen ihre Altersvorsorge unter Umständen auflösen – auch mit Verlusten. (Symbolbild)

Die neue Grundsicherung, die das Bürgergeld ersetzt, behandelt diese moderne Form der Altersvorsorge wie normales Vermögen – obwohl sich viele ETF-Sparpläne gar nicht vorzeitig auszahlen lassen. Die Auswirkungen: Wer beispielsweise 30 Jahre alt ist und 50.000 Euro in ETF-Sparplänen angespart hat, müsste 40.000 Euro auflösen, bevor Grundsicherung gezahlt wird – zwischen 21 und 40 Jahren liegt der Freibetrag demnach bei 10.000 Euro. Wer zwischen 41 und 50 Jahre alt ist, darf 12.500 Euro Schonvermögen ansparen. Bereits ab dem ersten Tag der Antragstellung wird das gesamte Vermögen geprüft, heißt es vonseiten der Bundesregierung.

Neue Grundsicherung: Bundesministerium äußert sich zur Altersvorsorge mit ETFs

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sagt auf Anfrage durch hna.de von Ippen.Media dazu: „Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine steuerfinanzierte Leistung, die sicherstellt, dass Menschen, denen es vorübergehend nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu finanzieren, nicht in existenzielle Not geraten. Sie ist eine nachrangige Leistung. Das heißt, dass die Betroffenen zunächst ihr Einkommen und Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen müssen.“

Das BMAS macht deutlich: „Bis zur Grenze des Freibetrages muss das Vermögen nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden. Nur wenn der individuelle Bedarf nicht eigenständig gedeckt werden kann, werden ergänzend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bewilligt.“ Aber: „Darüber hinaus gibt es Vermögensgegenstände, die gänzlich von der Berücksichtigung freigestellt sind, wie angemessener Hausrat, ein angemessenes Kfz, Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, Altersvorsorgevermögen bei Selbstständigen oder eine selbst genutzte Wohnimmobilie bis zu 130 Quadratmetern.“ Die freigestellte Altersvorsorge für Selbstständige könne laut BMAS auch ETFs umfassen.

ETF-Sparpläne können den Erhalt der Grundsicherung verhindern

Der Knackpunkt liegt in der Definition des geschützten Vermögens. Laut der neuen Regelungen zählen zu den geschützten Altersvorsorgeformen nur staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte. ETF-Sparpläne fallen damit explizit aus dem Schutz heraus, schreibt unter anderem buerger-geld.org. Das bedeutet: Wer über Jahre hinweg monatlich in einen ETF-Sparplan eingezahlt hat, muss diesen vor dem Grundsicherungsantrag auflösen – auch wenn das mit erheblichen Verlusten verbunden ist.

Besonders bitter: Viele ETF-Sparpläne sind langfristig angelegt und bei vorzeitiger Auflösung entstehen oft Verluste durch ungünstige Marktphasen. Geschützt bleiben weiterhin nur staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte wie Riester- und Rürup-Renten. Diese sind jedoch oft weniger rentabel als ETF-Sparpläne und bieten weniger Flexibilität. Experten kritisieren, dass die Reform ausgerechnet die effizienteste Form der privaten Altersvorsorge bestraft.

Mit bestimmter Vorgehensweise liegen Sparer in einer Grauzone

Eine rechtliche Grauzone entsteht bei ETF-Sparplänen mit besonderen Bedingungen. Manche ETF-Sparpläne haben Mindestlaufzeiten oder sind an bestimmte Bedingungen geknüpft, die eine vorzeitige Auszahlung unmöglich machen. Wie die Jobcenter mit solchen Fällen umgehen werden, ist noch unklar. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat bislang keine spezifischen Richtlinien veröffentlicht, wie mit ETF-Sparplänen umgegangen wird, die sich nicht vorzeitig auszahlen lassen.

Fachleute warnen vor einem Dilemma: Betroffene könnten gezwungen sein, ihre langfristige Altersvorsorge mit Verlust aufzulösen, um kurzfristig Grundsicherung zu erhalten. Das konterkariert das politische Ziel, Menschen zur privaten Altersvorsorge zu motivieren. Viele Menschen nutzen ETFs bereits für ihre Altersvorsorge.

Ab Juli 2026 soll die neue Grundsicherung starten – bis dahin bleibt noch Zeit

Wer bereits ETF-Sparpläne besitzt, sollte schnell handeln. Bis zum Inkrafttreten der Reform im Juli 2026 ist noch Zeit, Vermögen in geschützte Riester- oder Rürup-Produkte umzuschichten. Allerdings sind diese oft mit höheren Kosten und geringerer Flexibilität verbunden. Finanzberater raten, bestehende ETF-Sparpläne zu prüfen und gegebenenfalls teilweise in staatlich geförderte Altersvorsorge umzuwandeln. Dabei sollten die individuellen Freibeträge berücksichtigt werden.

Die Reform stößt auf heftige Kritik. Sozialverbände befürchten, dass Menschen ihre effiziente private Altersvorsorge aufgeben müssen, nur um Anspruch auf staatliche Unterstützung zu erhalten. Das führe zu einer Zwei-Klassen-Gesellschaft bei der Altersvorsorge. Besonders problematisch ist, dass die Reform ausgerechnet junge Menschen trifft, die mit ETF-Sparplänen früh für das Alter vorsorgen. Sie haben die niedrigsten Freibeträge und müssen ihre Ersparnisse am ehesten auflösen. (Quellen: Bundesregierung, Deutsche Rentenversicherung, dpa, buerger-geld.org) (rd)

Artikel von 24rhein